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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2011 - L 8 AY 108/11 B ER, L 8 SO 109/11 B   

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https://dejure.org/2011,122228
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2011 - L 8 AY 108/11 B ER, L 8 SO 109/11 B (https://dejure.org/2011,122228)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.11.2011 - L 8 AY 108/11 B ER, L 8 SO 109/11 B (https://dejure.org/2011,122228)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. November 2011 - L 8 AY 108/11 B ER, L 8 SO 109/11 B (https://dejure.org/2011,122228)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2008 - L 8 SO 80/08

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aufgrund einer Erkrankung an Diabetes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2011 - L 8 AY 108/11
    § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde auch dann ausgeschlossen - unzulässig - ist, wenn die Berufung in der Hauptsache, beispielsweise wegen grundsätzlicher Bedeutung, zugelassen werden könnte (Senatsbeschluss vom 29. September 2008 L 8 SO 80/08 ER -, NdsRpfl 2009, 74, mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2011 - L 8 AY 81/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2011 - L 8 AY 108/11
    Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2011 -L 8 AY 81/10 B ER -).
  • SG Bremen, 16.07.2010 - S 24 AY 19/10

    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2011 - L 8 AY 108/11
    Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. Juli 2010 im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller von April 2010 bis zunächst September 2010 vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen und den Antrag im Übrigen abgelehnt (S 24 AY 19/10 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 8 SO 155/06

    Höhe der vom Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten i.R.e. Leistung zur Sicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2011 - L 8 AY 108/11
    Der nach dem klaren Gesetzeswortlaut für die Beschwerdefähigkeit maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes für den Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seines Antrages im Beschwerdeverfahren zu ermitteln, wobei offensichtlich einer rechtlichen Grundlage entbehrende Anträge, die nur zur Erhöhung des Beschwerdewertes gestellt werden, bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 25. September 2008 L 8 SO 155/06 , NdsRpfl 2009, 35).
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